Satzung Satzung
Aufnahmeantrag Aufnahmeantrag
 

Satzung

Die Satzung können Sie auch als PDF-Dokument (PDF 41 kB) herunterladen.
weitere Infos:

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "American Studies Alumni Association". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "American Studies Alumni Association e.V.". 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich der Amerikastudien.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Seminaren, Gastvorträgen und Diskussionsforen zu Themen der amerikanischen Kultur, Geschichte, Literatur und Politik.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Amerikastudien e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins verbunden fühlt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

 
§ 7 Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3.    Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2.    Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
3.    Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt ein Beschluß nicht zustande, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
4.    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.